Kirchberg-Schützen-Schöffelding e.V.  
gegründet 1963   

Satzung des Schützenvereins
„Kirchbergschützen Schöffelding“

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kirchbergschützen Schöffelding e.V. und hat seinen
Sitz in Schöffelding. Er ist nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet und handelt im Sinne des § 21 BGB.

§ 2  Zweck des Vereins
Der Verein will seinen Mitgliedern das gemeinschaftliche Schießen mit Sportwaffen ermöglichen und diesen Sport fördern und pflegen. Er dient sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftleitung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder  - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen!
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3  Eintritt und Austritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jede Person werden die das 10. Lebensjahr erreicht hat, unbescholten ist und sich in geordneten Verhältnissen befindet. Der Antrag zur Aufnahme im Verein kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden Vorstandschaft und Vereinsausschuß gemeinsam.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt (dieser kann jederzeit durch mündliche oder schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen)
  3. bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, besonders bei groben Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interesse des Vereins und bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit gemahnt und nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Einzahlung gelangt.
  4. Der Ausschluß kann auch erfolgen durch eine rechtskräftige Verurteilung auf Grund eines Verbrechens oder Vergehens. Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluß der Vorstandschaft und des Ausschusses. Das betroffene Mitglied kann bei der Vorstandschaft Beschwerde einlegen. In beiden Instanzen muss das auszuschließende Mitglied vor der Beschlussfassung gehört werden. Bei Beendigung der Mitgliedschft werden weder Beiträge noch Zuwendungen zurückerstattet. Ausgetreten oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Einrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 5  Beiträge der Mitglieder
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Generalversammlung jährlich festgelegt wird . Alle Einnahmen dienen zu Bestreitung aller anfallenden Vereinsausgaben.

§ 6  Zusammenfassung der Vorstandschaft
Organe des Vereins sind:

  1. Schützenmeisteramt
  2. Ausschuß
  3. Die Mitgliederversammlung

zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1.-und dem 2.Schützenmeister, einem Kassier, einem Schriftführer, einem Sportleiter und einem Protokollführer.
Der 1.Schützenmeister, und der 2.Schützenmeister ist der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2.Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Wählbar sind nur die Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

zu 2. Der Ausschuss besteht aus zwei Personen die Mitglieder des Vereins sein müssen, und nicht dem Schützenmeisteramt angehören. Aufgaben des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

zu 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahreshalbjahr statt. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Anschläge im Ort Schöffelding unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, die Vereinsinteressen es erfordern oder die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes bei der Vorstandschaft  das Verlangen stellt.
Der 1. Schützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in derselben Form wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies beantragt wird.

§ 7  Versammlungsbeschlüsse
Über jede Art der Versammlung ist eine vom Protokollführer verfasste Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom 1.Schützenmeister gegenzuzeichnen.

§ 8  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn demselben nicht mehr als fünf Mitglieder angehören, die in einer Mitgliederversammlung dieselbe beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Kath. Burschenverein Schöffelding, sofern dieser als gemeinnützig anerkannt ist, sonst aber an die Gemeinde Windach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 9  Schützenjugend
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderliche Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des
Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinsatzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen Widerspricht, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgegeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig